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Muss ein weibliches Paar verheiratet sein, bevor es eine In-vitro-Fertilisation mit der ROPA-Technik vornehmen lassen kann?

Muss ein weibliches Paar verheiratet sein, bevor es eine In-vitro-Fertilisation mit der ROPA-Technik vornehmen lassen kann?

Die Antwort ist JA; weibliche Paare, die sich für das Projekt der Gründung einer gemeinsamen Familie entscheiden, müssen verheiratet sein. Der Hauptgrund hierfür ist die Erfüllung der rechtlichen Vorschrift der Anonymität bei Spenden von Gewebe, Gameten und Organen.

Wie das Gesetz über künstliche Befruchtung 14/2006 festlegt, wird diese Technik nur bei miteinander verheirateten Frauen angewandt. Denn in Spanien sind Spenden von nicht anonymen Gameten strengstens verboten, eine Situation, die komplett ausgeschlossen werden kann, wenn Gameten innerhalb und nicht außerhalb eines Ehepaars geteilt werden.

Das bezeichnete Gesetz über künstliche Befruchtung sieht vor, dass bei einem Ehepaar von Frauen (die nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt sind), die nicht austragende Frau gemäß den Bestimmungen des Standesamtsgesetzes erklären kann, dass sie zustimmt, dass die Abstammung des von ihrer Ehepartnerin geborenen Kindes zu ihren Gunsten festgelegt wird. In diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die beiden Ehepartnerinnen die informierte Einwilligung über die Reproduktionstechniken vor deren Anwendung gemeinsam unterzeichnet haben. Es ist vielmehr erforderlich, verheiratet zu sein, um die doppelte mütterliche Abstammung des Nachkommens direkt festzulegen.

Was geschieht, wenn wir nicht verheiratet sind?

Ein Paar von nicht miteinander verheirateten Frauen kann, wie bereits angemerkt, die Methode ROPA (Empfang von Eizellen der Partnerin) nicht durchführen lassen.

Wenn sie eine andere Technik der künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation mit Spendersamen, Embryonenadoption, IVF mit doppelter Spende, Insemination usw.) anwenden möchten, können sie das Kind als eigenes Kind adoptieren und so die Mutterschaft miteinander teilen. Hierfür müssen sie ein eine Gerichtsakte über die Adoption des Minderjährigen nach dessen Geburt beantragen, damit die nicht austragende Frau als Mutter des Kindes/der Kinder unter gleichen Bedingungen anerkannt wird.

Die Verkündung des spanischen Gesetzes zur Gleichstellung von hetero- und homosexuellen Ehen im Jahre 2005 stellte einen Meilenstein für die künstlichen Befruchtung dar, da nun auch lesbische Ehepaare anerkannt werden konnten. Auf Grund dessen erkannte die spanische Gesetzgebung über künstliche Befruchtung diese Ehen formell an; dies galt jedoch nicht für nicht eheliche weibliche Lebenspartnerschaften.

Zusammengefasst gilt:

5 rechtlichen Aspekte, die Sie kennen müssen, wenn Sie eine lesbische Familie gründen möchten:

  1. Um die In-vitro-Fertilisation mithilfe der Methode ROPA durchführen zu können, oder – was das Gleiche ist – mithilfe einer geteilten Mutterschaft unter zwei Frauen, bei der eine ihre Eizellen einbringt und die andere den erzeugten Embryo empfängt und austrägt, legt das spanische Gesetz 14/2006 über Techniken der künstlichen Befruchtung beim Menschen eine einzige fundamentale Voraussetzung fest: die Ehe zwischen beiden. Nicht eheliche Lebenspartnerschaften werden hierfür nicht anerkannt, um Betrug bei der Spende von Gameten zu verhindern.
  2. Damit die beiden Frauen beim Standesamt als Mütter aufgeführt werden können, ist zuvor die Eheschließung zwischen beiden erforderlich. Auf diese Wese haben beide Frauen die gleichen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem durch Techniken der künstlichen Befruchtung geborenen Baby, das als Kind beider Mütter eingetragen wird.
  3. Im Falle eines weiblichen Ehepaares ist es nicht notwendig, dass die Eheleute nachweisen, dass das Kind mithilfe von Fruchtbarkeitstechniken erzeugt wurde, wenn es im Standesamt auf den Namen beider eingetragen wird (Beschluss der Generaldirektion der Register und der Notariate, Justizministerium, vom 8. Februar 2017).
  4. Die Zentren der künstlichen Befruchtung in Spanien müssen von weiblichen Paaren, die sich für die In-vitro-Fertilisation mit der Methode ROPA entscheiden, eine Heiratsurkunde verlangen.
  5. Falls sie nicht verheiratet wären, könnte dieses Verfahren als illegal angesehen werden, da die Spende sowohl von Eizellen als auch von Spermien nach dem Gesetz vollkommen anonym sein muss. Es würde daher als eine offene Eizellspende betrachtet, d.h. etwas vollkommen Unrechtmäßiges.

Es ist noch ein weiter Weg…

Schließlich müssen wir berücksichtigen, dass die sexuellen und reproduktiven Rechte zu den Menschenrechten gehören. Dies wird so in Artikel 16.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt, in dem es heißt: “Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte”.

Wir müssen jedoch noch weiter gehen und erreichen, dass Paare von verheirateten und nicht verheirateten Frauen bezüglich des Zugangs zu bestimmten Fruchtbarkeitsbehandlungen und der Anerkennung der Abstammung ihrer Kinder gleichgesetzt werden, so wie dies die spanische Verfassung in Art. 14 festlegt: “Die Spanier sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Religion, seiner Anschauungen oder jedweder anderer persönlicher oder sozialer Umstände diskriminiert werden”.

Rechtliche Verweise:

  • Declaración Universal de Derechos Humanos. Adoptada y proclamada por la Asamblea General en su resolución 217 A (III), de 10 de diciembre de 1948.
  • La Constitución española. Título I. De los derechos y deberes fundamentales. Capítulo segundo. Derechos y libertades. Art. 14.
  • Ley 13/2005, de 1 de julio, por la que se modifica el Código Civil en materia de derecho a contraer matrimonio (BOE 157, de 2 julio de 2005).
  • Ley 14/2006, de 26 de mayo, sobre técnicas de reproducción humana asistida.
  • Ley 3/2007, de 15 de marzo, reguladora de la rectificación registral de la mención relativa al sexo de las personas.
  • Ley Orgánica 2/2010, de 3 de marzo, de salud sexual y reproductiva relativa al sexo de las personas.
  • Ley 25/2010, de 29 de julio, del libro segundo del Código Civil de Cataluña, relativo a la persona y la familia.
  • Ley 15/2015, de 2 de julio, de la Jurisdicción Voluntaria (BOE nº. 158, de 3 de julio de 2015).
  • Ley 19/2015, de 13 de julio, de medidas de reforma administrativa en el ámbito de la Administración de Justicia y del Registro Civil (BOE nº. 167, de 14 de julio de 2015).
  • Ley 2/2016, de 29 de marzo, de identidad y expresión de género de igualdad social y no discriminación de la Comunidad de Madrid. (BOE nº. 169, de 14 de julio de 2016) Madrid.
  • Ley 23/2018, de 29 de noviembre, de igualdad de las personas LGTBI (BOE nº. 10, de 11 de enero de 2019). Valencia.

Elena García, Leiterin der Abteilung für Qualität im Gesundheitswesen am Instituto Bernabeu.

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