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Gesetzgebung zur assistierten Reproduktion für Frauen ohne männlichen Partner

Gesetzgebung zur assistierten Reproduktion für Frauen ohne männlichen Partner

In der heutigen Gesellschaft besteht eine steigende Nachfrage an Behandlungen der assistieren Reproduktion bei alleinstehenden Frauen oder Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Aus reproduktionsmedizinischer Perspektive benötigt die Frau lediglich den Zugriff auf männliche Keimzellen (Spermien) um eine Schwangerschaft zu erreichen. Seit einigen Jahren haben gleichgeschlechtliche Paare auf verschiedene Wege versucht das Problem zu lösen, nicht immer ohne persönliche oder rechtliche Risiken oder die die Wahrscheinlichkeit sich mit Infektiösen Krankheiten zu infizieren oder mit Vaterschaftsklagen konfrontiert werden.

Derzeit werden diese Umstände in den Kliniken der assistierten Reproduktion gelöst, indem die Anforderungen in der Praxis sicher und professionell durchgeführt werden.

In der Reproduktionsmedizin wird der Akt des Geschlechtsverkehrs zwischen zwei Menschen getrennt und es werden verschieden Möglichkeiten angeboten um das Ziel einer Schwangerschaft zu erreichen. Es bietet alleinstehenden Frauen sowie gleichgeschlechtlichen, transsexuellen oder bisexuellen Paaren verschiedene Möglichkeiten, sich für die Mutterschaft zu entscheiden. Sowohl alleinstehende Frauen wie auch gleichgeschlechtliche Paare können zwischen den verschieden Methoden wählen: Insemination mit Spendersamen, IVF (In-vitro-Fertilisation) mit eigenen Eizellen, bei gleichgeschlechtlichen Paaren besteht ebenso die Möglichkeit des Austauschs von Eizellen (wir nennen diese Methode “ROPA” ) eine der Frauen gibt ihre Eizellen, während die andere das Kind austrägt. In diesem Fall sind beide Frauen die Mütter des Kindes (eine biologisch und eine genetisch). Embryoadoption (die Annahme von Embryonen von Paaren die den Kinderwunsch bereits erreicht haben und ihre übrigen Embryonen spenden) oder wenn es nötig ist,
IVF aus doppelter gametenspende die Eizellspende.

Rechtliche Auswirkungen

Nach dem spanischen Gesetz der assistierten Reproduktion ( Ley 14/2006) wird im Vertrag der Spende die rechtliche Bestimmung der Abstammung (Verwandtschaft zwischen Eltern und Kindern) und den Kindern, die durch die Techniken der assistierten Reproduktion entstanden sind, festgelegt. Es kommt immer zum Ausdruck, dass die Interessen der Mutter und der Frauen im Vordergrund stehen.

  • Das Verbot der Surrogat Schwangerschaft oder “Leihmutterschaft” bleibt verboten.
  • Artikel 6.1 des spanischen Gesetzes der assistierten Reproduktion sieht vor, dass “Frauen Benutzer oder Empfänger der Techniken sein können, die von diesem Gesetz abgedeckt sind, unabhängig von ihrem Familienstand und sexueller Orientierung”.
  • Seit Juli erlaubt das Gesetz 13/2005 die gleichgeschlechtliche Ehe. Würde ein Kind nach einer einer künstlichen Befruchtung geboren werden so verfügen beide Partner über eine rechtliche Elternschaft, wenn die Partnerinnen ein formales Einverständnis abgegeben haben. Das Paar muss formalisiert sein; entweder innerhalb der Ehe oder als Lebenspartner – wobei es nicht notwendigerweise im Zivil- oder Regionalregister eingetragen sein muss.
  • Die spanische Verfassung schützt die Familie auf sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Ebene. Die Monoparentale Familie (ein Erwachsener mit biologischen oder radoptierten Kindern) ist nur ein Beispiel neben unverheirateten Paaren (oder eingetragener Partnerschaft) oder homosexuelle Familien, die als Familienmodell geschützt werden.

Diese Familienbilder sind ein Spiegelbild der Vielfalt der heutigen Familie und der Autonomie der Frauen die ihre eigene Zukunft bauen.

Diese Frauen übernehmen ein lebenswichtiges Projekt, das vom Team für Reproduktionsmedizin besonders unterstützt werden muss. Das Instituto Bernabeu verfügt über spezifisches Personal und Protokolle für ihre Vorgehensweise und Behandlung.

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